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Dienes und Weiß | Steuerberater Bad Dürkheim

 

Sie möchten ein Gewerbe gründen? Sie wissen nicht, wann, wo und wie Sie Ihr Gewerbe anmelden müssen? Gibt es dabei Problemfälle? Wenn ja, wie kann man diese lösen?

Lernen Sie jetzt die Highlights:

Sie müssen ein Gewerbe anmelden, sobald Sie nachhaltig am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Wenn Sie mehr als einmal mit Gewinn ein Produkt weiterveräußern oder mehr als einmal Provisionen erhalten, nehmen Sie bereits nachhaltig am Wirtschaftsverkehr teil und Sie müssten Ihr Gewerbe anmelden. Freigrenzen gibt es diesbezüglich keine!

Sie müssen kein Gewerbe anmelden, wenn Sie nur Verwandte und Bekannte zu Einkaufspreisen beliefern. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass Sie Ihre Tätigkeit nicht mit Gewinn ausüben. Folglich muss kein Gewerbe angemeldet werden.

Nun werden Sie sich fragen, ob Sie die Gewerbeanmeldung auch umgehen können? Was kann Ihnen passieren, wenn Sie ein Gewerbe betreiben und es rechtswidrig nicht anmelden?

Grundsätzlich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Allerdings wird das zuständige Finanzamt Ihnen garantiert auf die Spur kommen. Zum einen indem Sie beim Finanzamt angeschwärzt werden. Zum anderen kann es auch passieren, dass Sie durch eine sogenannte Kontrollmitteilung erkannt werden. Sobald Ihr nicht angemeldetes Gewerbe aufgedeckt wird, sind Sie in der Nachweispflicht. Sie müssen nachträglich Ihre Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Können Sie mit Hilfe von Belegen beweisen, dass Sie zwar Einnahmen erzielt haben aber Ihre Ausgaben höher als die Einnahmen waren, sodass Sie rechnerisch einen Verlust erwirtschaftet hätten, dann müssen Sie keine Steuern zahlen. Die Nichtanmeldung des Gewerbes wäre keine Steuerhinterziehung, allerdings wird ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit, nämlich der nichtdurchgeführten Gewerbeanmeldung fällig.

Diese Bußgelder sind unserer Erfahrung nach nicht dramatisch hoch, aber ich rate Ihnen völlig davon ab, ein Geschäft aufzubauen, ohne es gewerblich anzumelden.

Ein weiterer wichtiger Grund für die korrekte Gewerbeanmeldung ist Ihre Chance ein Steuerspareffekt in den ersten Jahren zu erzielen. In diesen ersten Jahren werden Sie regelmäßig hohe Investitionen tätigen und evtl. einen Anlaufverlust erleiden. Nur bei einer korrekten Gewerbeanmeldung beteiligt sich das Finanzamt an diesen Anlaufkosten.

Demzufolge können wir Ihnen nur empfehlen, melden Sie Ihr Gewerbe dann an, wenn Sie sich für diese Geschäftsidee entschieden haben. Sonst verschenken Sie Steuervorteile.

Unser Rat ist, dass Sie sich eine Einstiegsphase, also eine Art Schnupperphase von bis zu drei Monaten gewähren sollten. In dieser Zeit müssen Sie sich sicher werden, ob Sie dieses Geschäft das Sie ausgewählt haben, weiter betreiben wollen. In der Regel wird nämlich die Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde bis zu drei Monate rückwirkend akzeptiert. Sie können dann darüber hinaus in den meisten Fällen auch noch beim Finanzamt für drei Monate vor dem offiziellen Datum der Gewerbeanmeldung die sogenannten Vorkosten geltend machen.

Nun stellt sich für Sie die Frage, wie Sie Ihr Unternehmen organisieren? Welche Rechtsform ist die beste?

Wenn Sie allein sind, bietet sich die Einzelfirma an. Wenn Sie einen Partner haben, wäre eine Personengesellschaft, idealerweise die GbR – Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – sinnvoll. Falls Sie unternehmerische Haftungsrisiken haben, wäre eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH oder eine Mini-GmbH, die sogenannte Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, welche inzwischen auch in Deutschland möglich ist angeraten.

In der Regel genügt am Anfang ein Einzelunternehmen oder eine GbR. Zur Gründung bedarf es keiner schriftlichen Verträge. Diese Lösungen sind sehr einfach und kostengünstig – nicht nur bei der Gründung- sondern auch bei einer evtl. späteren Aufgabe der Tätigkeit. Kapitalgesellschaften hingegen sind immer dann besonders empfehlenswert, wenn Sie typische unternehmerische Risiken absichern müssen.

Bei einer GbR muss jeder der zwei oder auch mehr Beteiligten seine eigene Gewerbeanmeldung abgeben. Die GbR entsteht durch gemeinsames Handeln. Alle Gesellschafter ziehen an einem Strang und somit entsteht Kraft Gesetz eine GbR, ohne dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Wenn Sie einen schriftlichen Vertrag schreiben, müssen Sie insbesondere ein Detail regeln:

Wie ist das Beteiligungsverhältnis prozentual aufgeteilt? In vielen Fällen wird man bei zwei Beteiligten die Beteiligung 50 zu 50 wählen, es sind aber auch alle anderen prozentualen Aufteilungen denkbar und übrigens dann jährlich mit wirtschaftlichen Begründungen abänderbar.

Lernen Sie jetzt, warum die Gründung einer GbR auch in anderen Fällen sehr sinnvoll ist:

Wir haben das Ehepaar Hans und Tanja Muster. Hans Muster arbeitet fest angestellt und ist gesetzlich krankenversichert. Seine Ehegattin, Tanja Muster, ist Hausfrau und deshalb kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Ehegatten familienmitversichert. Nun möchte Tanja Muster ein Gewerbe gründen. Tanja Muster ist in der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin kostenfrei bei Ihrem Ehemann mitversichert, wenn Sie zwei Dinge einhalten:

  • Der Zeitaufwand für das Gewerbe von Frau Tanja Muster muss pro Woche unter 18 Stunden liegen und
  • Der Gewinn 2016 darf pro Monat 415,- EUR (2017: 425,- EUR) nicht übersteigen. Gewinn heißt alle Betriebseinnahmen minus alle Betriebsausgaben ist gleich Gewinn.

Die zweite Bedingung – Gewinn pro Monat bis zu 415,- EUR – ist gestaltbar. Um dauerhaft die Familienkrankenversicherung zu sichern, könnte Frau Tanja Muster mit Ihrem Ehemann eine GbR gründen und zB diesen mit 90% am Gewinn beteiligen. Damit wäre der Gewinnanteil der Ehefrau nur noch 10% und die Familienversicherung auf lange Zeit hin gesichert. Einzig das Nebentätigkeitsverbot im Arbeitsvertrag des Ehemanns wäre zu prüfen.

Wenn Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde anmelden, informiert die Gemeinde im Nachgang u.a. Ihr Finanzamt und die zuständige IHK.

An die IHK müssen Sie erst dann Beiträge zahlen, wenn Sie als Einzelunternehmen oder GbR einen Gewinn erzielen. Bei der IHK Ludwigshafen zB fällt darüber hinaus erst ein Beitrag ab einem Jahresgewinn von über 5.200,- EUR an. Liegen Sie unterhalb dieser Grenzen, muss kein IHK-Beitrag bezahlt werden. Sollte Ihre IHK Beiträge fordern, prüfen Sie genau die Höhe. Beitragsrechner finden Sie bei Ihrer IHK im Internet.

Nun kommt noch ein Problemfall bei der Gewerbeanmeldung: Was ist, wenn Sie ALG I beziehen?

Sie dürfen neben dem ALG I – Bezug gewerbetreibend sein. Sie müssen dies allerdings der Arbeitsagentur mitteilen. Weiterhin dürfen Sie im Monat in der Regel nur 165,- EUR Gewinn aus Ihrem Gewerbe erzielen. Hier stellt die GbR wieder eine interessante Gestaltungsvariante dar, da Sie Gewinne auf zB Ihren Partner übertragen könnten. Weiterhin muss der Zeitaufwand für Ihr Gewerbe pro Woche unter 15 Stunden liegen. Darüber hinaus können Sie sich per Gründerzuschuss auf Ihrem Weg in die Selbständigkeit fördern lassen.

Oder sind Sie Rentner und wollen nebenbei ein Gewerbe gründen?

Altersrentner dürfen ohne Zeitbegrenzung gewerbetreibend sein. Die Höhe des Gewinns ist irrelevant. Die Rente wird durch das Gewerbe nicht gekürzt.

Frührentner, Witwenrentner und Waisenrentner hingegen dürfen nur eine gewisse Summe pro Monat hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung zu erleiden. Die für Sie einschlägigen Beträge können Sie auf Ihrem Rentenbescheid ersehen.

Dies sind garantiert die wichtigsten Informationen zur Gewerbeanmeldung.

Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches Jahr!

Leben Sie mit Begeisterung und bleiben Sie uns gewogen.

Ihr Steuerberater
Jürgen Dienes

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