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Pauschalierende Land- und Forstwirte müssen sich auf weitere Einschränkungen in der Umsatzsteuerpauschalierung einstellen.  Nun sind auch einige Hilfsgeschäfte nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen.

Hilfsgeschäfte im Rahmen eines luf-Betriebes

Laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 17.08.2023, Az. V R 3/21) unterliegen Hilfsgeschäfte (wie der Verkauf von Maschinen) nicht mehr der Durchschnittsatzbesteuerung. Unter Hilfsgeschäften versteht man Umsätze, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit gehören, jedoch nicht der eigentlichen Tätigkeit des Unternehmers zuzuordnen sind.

Wenn ein Landwirt Wirtschaftsgüter verkauft, die er im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet hat, diese aber selber keine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellen, dann sind diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Die Folge ist, dass die Landwirte statt einer gewinnerhöhenden Betriebseinnahme aus der in Rechnung gestellten Pauschalsteuer die Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abführen müssen. Davon betroffen sind alle Umsätze, die nicht zur reinen landwirtschaftlichen Urproduktion oder damit eng verbundenen Dienstleistung zählen.

Bislang gab es eine Vereinfachungsregelung von der Finanzverwaltung. Demnach ist eine Durchschnittssatzbesteuerung möglich, wenn Landwirte die verkauften Maschinen und Gerätschaften nahezu ausschließlich im pauschalierenden Betrieb einsetzen (> 95 Prozent).

Der BFH hat auch diese Vereinfachungsregelung verworfen. Seinem Urteil zufolge unterliegen sowohl die Lieferung landwirtschaftlicher Geräte als auch die Lieferung von Feldinventar nicht der Durchschnittsatzbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn Landwirte die Gegenstände zuvor ausschließlich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet haben, der der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt (§ 24 Abs. 1 UstG).

Urteil: Pauschalierung bei nicht landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Eine landwirtschaftliche GbR wurde 2010 durch Realteilung aufgelöst. Die Wirtschaftsgüter (landwirtschaftliche Maschinen und Feldinventar) gingen auf die Gesellschafter über. Die GbR stellte einem Gesellschafter die Wirtschaftsgüter unter Ausweis des Umsatzsteuersatzes in Höhe von 10,7 Prozent in Rechnung (gem. § 24 Abs. 1 UStG). Dafür gab der Gesellschafter seine Geschäftsanteile auf und ließ sich die ausgewiesene Vorsteuer erstatten, da er diese Wirtschaftsgüter in der Folge für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendete.

Das Finanzamt beanstandete die ausgewiesene Umsatzsteuer in den Rechnungen. Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Zwar fanden im Zuge der Realteilung Lieferungen statt. Bei der Lieferung von Maschinen und Feldinventar handelt es sich aber nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse, sodass eine Pauschalierung ausgeschlossen ist.

Die Pauschalierung sei eine Sonderform der Besteuerung und ist ausschließlich für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Dienstleistungen im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehen.

Das bedeutet das Urteil für die Zukunft

Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung muss vermutlich angepasst werden und wird künftig nicht mehr möglich sein. Allerdings sollte die Einschränkung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen.

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