Im Erbfall erbt der Ehepartner nicht automatisch alles! Hat ein Ehepaar keine letztwillige Verfügung errichtet, kommt beim Tod des einen Ehepartners die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Wie sieht eine solche Erbfolge aus und welche Auswirkungen hat sie auf Ihre Vermögensverteilung?
Gesetzliche Erbfolge
Bei kinderlosen Ehepaaren gilt der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge zwar als Erbe, allerdings erben die Verwandten der zweiten Ordnung oder dritten Ordnung mit. Da es keine Kinder gibt, sind Erben erster Ordnung in diesem Fall nicht vorhanden. (§ 1931 I BGB)
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Sind Erben einer vorangehenden Ordnung vorhanden, so schließen sie die darauffolgende Ordnung von der Erbfolge grundsätzlich aus.
Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben, erben an deren Stelle die Geschwister des Verstorbenen neben dem Ehepartner – unabhängig davon, wie eng das Verhältnis zu Lebzeiten war. Eine häufig ungewollte Situation, die mit einem Testament vermieden werden kann.
Hatte der Verstorbene weder Kinder noch Geschwister, und sind Eltern und Großeltern schon verstorben, dann erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Höhe des Erbteils
Bei Ehepaaren, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, das heißt, sofern ehevertraglich nichts Anderes vereinbart wurde, erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, das andere Viertel erben die Eltern oder Geschwister bzw. die Großeltern des verstorbenen Ehegatten.
Im Falle einer vereinbarten Gütertrennung erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB).
Hausrat
Zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil erhält der überlebende Ehegatte den sogenannten Voraus. Damit sind die Dinge gemeint, die zum Haushalt gehören. Ist die Ehe kinderlos und erben nur Geschwister, Eltern oder Großeltern, steht der gesamte Hausrat dem überlebenden Ehegatten zu, also auch die teuren Gemälde und Teppiche.
Unverheiratete Paare
Wichtig auch: Wer als Paar ohne Trauschein zusammenlebt, erbt vom anderen nichts. Wer verheiratet ist, erbt vom anderen nach dem Gesetz.
Es sollte in diesen Fällen daher unbedingt der Rat eines Familienrechtlers eingeholt werden, um ungewollte Folgen zu vermeiden.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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