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Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Der bevorstehende Zeitpunkt rückt näher, und die neuen Regelungen werden ohne zusätzliche Schonfrist unmittelbar auf alle betroffenen Personengesellschaften angewendet. Daher möchten wir Ihnen die wesentlichen Änderungen zusammenfassen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Neuerungen nicht nur für neu zu gründende, sondern auch für bereits bestehende Personengesellschaften gelten.

Was beinhaltet die Reform des Personen­gesellschafts­rechts (MoPeG)?

Wesentliche Änderungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Umwandlungsgesetz. Durch das MoPeG wird insbesondere das Recht der BGB-Gesellschaft (auch als „GbR“ und „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bekannt) reformiert. Daneben soll auch für Freiberufler nun der Zugang zu den Personenhandelsgesellschaften geöffnet werden. So können sich freie Berufe, zum Beispiel Mediziner, jetzt in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten GmbH & Co. KG zusammenschließen.

Was sind die wesentlichen Inhalte in Bezug auf die GbR?

Es wird nun gesetzlich unterschieden zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR. Die nicht rechtsfähige GbR soll eine Auffangform für formlose Zusammenschlüsse sein. Sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil und ist eine reine Innengesellschaft. Rechtsfähig wird die GbR künftig durch ihre schlichte Teilnahme am Rechtsverkehr. Spätestens mit der Eintragung der GbR in das neu eingeführte Gesellschaftsregister ist diese rechtsfähig. Somit wird man zwischen drei Formen der GbR unterscheiden:

  • der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft
  • der rechtsfähigen nicht eingetragenen GbR
  • der rechtsfähigen eingetragenen „eGBR“

 

Besteht eine Eintragungspflicht für dieses Gesellschaftsregister?

Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig und wirkt deklaratorisch. Eine Eintragungspflicht besteht jedoch dann, wenn die GbR in einem öffentlichen Register (z. B. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister oder GmbH-Gesellschafterliste) eingetragen ist oder es werden soll. In diese Register kann die GbR künftig nur noch eingetragen werden, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.

Dies betrifft also GbRs mit Grundeigentum, GmbH-Anteilen oder anderen registerpflichtigen Vermögensgegenständen. Möglich ist natürlich auch, dass wichtige Geschäftspartner wie Versicherungen oder Banken die Eintragung der GbRs fordern werden. Verbindliche Auskünfte hierzu liegen jedoch noch nicht vor. Zumindest im Hinblick auf NICHT rechtsfähige GbRs haben erste Kreditinstitute sich dahingehend geäußert, diese seien nicht kontofähig.

Die Eintragung hingegen sei ein starkes Indiz für die Rechtsfähigkeit. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR hat zwingend den Rechtsformzusatz „eGbR“ zu tragen. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt über einen Notar, geführt wird es bei den zuständigen Amtsgerichten. Die Eintragung hat zur Folge, dass die eGbR bspw. auch den geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten unterliegt (Stichwort: Transparenzregister).

Gesellschafter von GbRs sollten nun prüfen, ob sie sich in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen wollen oder es gar müssen (Stichwort „Immobilien-GbR“). Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister für bestehende GbRs ist bspw. dann erforderlich, wenn ein Recht „für“ eine GbR in das Grundbuch eingetragen werden soll.  Dies betrifft u. a.

  • Änderungen im Bestand ihrer Gesellschafter
  • Grundstücksveräußerungen und
  • Änderungen bei bestehenden Grundstücksrechten

Hier wird ab 2024 eine Grundbuchsperre greifen, bis die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Sollten Sie daher in naher Zukunft entsprechende Vorgänge planen, empfiehlt es sich u.U., diese noch in 2023 zu vollziehen, um einer unmittelbaren Eintragungspflicht vorzubeugen. Ebenso sollten Gesellschaftsverträge im Hinblick auf ihre Aktualität und Konformität in Bezug auf die Vorgaben des MoPeG geprüft werden.

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