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Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird in die Bereiche Pflichtversicherung, Familienversicherung und freiwillige Versicherung untergliedert. Dabei sind die Leistungen der drei Bereiche nahezu identisch. Demgegenüber unterscheidet sich die Beitragszahlung und Beitragsberechnung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung massiv.

In der freiwilligen Versicherung schuldet allein der Versicherte gegenüber der Krankenkasse die Beiträge. Auch die Beitragsberechnung beinhaltet erhebliche Problemfelder. Aktuell werden die Mitglieder in der freiwilligen Versicherung mit Höchstbeiträgen belegt, wenn nicht rechtzeitig der geforderte Steuerbescheid vorgelegt wird. Regelmäßig werden diese Höchstbeiträge bei Selbständigen später auch dann nicht korrigiert, wenn der Steuerbescheid nachgereicht wird.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Beschluss vom 24.05.2023 – L 1 KR 145/23 B ER – die Praxis der Krankenkassen als wahrscheinlich rechtswidrig eingestuft:

„(…) § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V (…) enthält keinen zwingenden Ausschluss der Zugrundelegung der tatsächlichen Einnahmen nach Ablauf der Dreijahresfrist. Geregelt ist nur, dass nach einem entsprechenden Nachweisverlangen und Fristablauf die Beiträge für das betreffende Jahr endgültig nach der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen sind..“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Der Beschluss des LSG betrifft nur ein Eilverfahren. Die Rechtslage im Zusammenhang mit den Festsetzungen der Höchstbeiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bei Selbständigen ist bisher nicht geklärt.

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

Fazit

Es ist dringend anzuraten, den jeweils aktuellen Steuerbescheid unverzüglich nachweisbar an die jeweilige Krankenkasse weiterzuleiten.

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