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Die Ampel-Regierung sieht im Koalitionsvertrag 2021 vor, schnellstmöglich ein bundesweites elektronisches System zum Erstellen, Prüfen und Weiterleiten von Rechnungen einzuführen. Diese Pläne nehmen nun Fahrt auf. Die Einführung der obligatorischen eRechnung für inländische B2B-Umsätze ist zum 1. Januar 2025 geplant.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt den Prozess voran: Aktuell haben die Verbände einen Vorschlag erhalten, wie sich die Einführung einer obligatorischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze gesetzlich regeln lässt. Das Ministerium fordert sie zur Stellungnahme auf.

Das BMF schlägt dem Gesetzgeber die obligatorische Verwendung von eRechnungen für inländische B2B-Umsätze als ersten Schritt ab 2025 vor. Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen wären dann für bestimmte Transaktionen nicht mehr erlaubt. Ab 2028 soll ein transaktionsbezogenes Meldesystem folgen. Das würde bedeuten, dass je Transaktion bestimmte Daten an die Finanzverwaltung zu melden sind. Deutschland strebt an, ein solches System sowohl für die nationalen, als auch für die grenzüberschreitenden B2B-Umsätze vorzusehen. Letztere sind nach dem EU-Recht ab 2028 zu melden. Durch den Gleichlauf des Systems für nationale und internationale Sachverhalte müssen sich Unternehmer nur auf ein System einstellen.

Was bedeutete das für Unternehmen?

Konkrete Aussagen sind aktuell nur schwer möglich. Es handelt sich noch um einen Diskussionsvorschlag. Sollten die Pläne auch nach den Stellungnahmen der Verbände weiter bestehen, wäre in bestimmten Konstellationen eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung nur noch bei Verwendung einer eRechnung gegeben.

Die Folgen wären vereinfacht dargestellt:

· Das leistende Unternehmen ist bei der Rechnungsstellung mit erhöhtem Verwaltungsaufwand konfrontiert. Es muss die verschiedenen Umsatzsachverhalte differenziert betrachten. Nur so kann es entscheiden, ob es eine „klassische“ Rechnung oder eine eRechnung stellen muss. Davon hängt ab, inwieweit das Unternehmen seiner Verpflichtung nachgekommen ist, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Zusätzlich ist die technische Lösung hierfür zu gewährleisten.

· Der Leistungsempfänger darf den Vorsteuerabzug nur geltend machen, wenn eine eRechnung vorliegt. Er müsste bei der Rechnungseingangsprüfung klären, ob er für den Vorsteuerabzug eine eRechnung benötigt oder ob eine „klassische“ Rechnung ausreicht. Ergänzend muss er in der Lage sein, eine eRechnung zu verarbeiten und zu archivieren.

Was sollten Unternehmen jetzt schon machen?

Aktuell gibt es noch viele offene Fragen. Insbesondere diskutieren die Verbände die Details, wie die eRechnung einzuführen und auszugestalten ist. Soll die Einführung anhand von Unternehmens- oder von Rechnungsbetragsgrößen gestaffelt erfolgen? Sollte es im täglichen Leben weitere Vereinfachungen geben, zum Beispiel für Kleinbetragsrechnungen? Egal, wie die Regeln am Ende aussehen: Die elektronische Rechnungsstellung kommt.

Entlastung bei der Pflegeversicherung für Familien

Beitrag zur Pflegeversicherung sinkt ab 1. Juli 2023 ab dem zweiten Kind

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2022 entschieden, dass die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung in der sozialen Pflegeversicherung führt. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum 1. Juli 2023 eine entsprechende Neuregelung geschaffen.

Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und des Zuschlags für Kinderlose

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird um 0,35 Beitragssatzpunkte auf dann 3,4 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben. Diesen zahlen ab 1. Juli 2023 Eltern mit einem Kind. Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wird der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben, sodass deren Gesamtbeitrag auf 4,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steigt.

Entlastung für Familien mit zwei oder mehr Kindern

Gleichzeitig werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Anders als beim allgemeinen Beitrag von 3,4 Prozent für Eltern mit einem Kind, werden bei der Ermittlung des Abschlags Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr berücksichtigt.

Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Auch Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Beitragsabschläge erhalten. Für Eltern mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz.

Höhe der Beitragszahlungen

Der Arbeitgeberanteil (50 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes) verändert sich durch die Zu- oder Abschläge nicht. Wie bisher muss der Kinderlosenzuschlag von den Beitragszahlern allein getragen werden und die geplanten Abschläge kommen den Beitragszahlern vollständig zugute.

 

ab 1. Juli 2023                              Beitragssatz    Zuschlag    Abschlag*    Gesamt    AG             AN

kein Kind                                      3,40 %                0,60 %          0,00 %            4,00 %      1,70 %      2,30 %

1 Kind bzw. nachge-                   3,40 %                0,00 %          0,00 %            3,40 %      1,70 %      1,70 %
wiesene Elternschaft

2 Kinder *                                    3,40 %                0,00 %          0,25 %            3,15 %      1,70 %       1,45 %

3 Kinder *                                    3,40 %                0,00 %          0,50 %            2,90 %      1,70 %       1,20 %

4 Kinder *                                    3,40 %                0,00 %          0,75 %            2,65 %      1,70 %       0,95 %

ab 5 Kinder *                              3,40 %                0,00 %           1,00 %            2,40 %      1,70 %       0,70 %

* Gilt nur für Kinder unter 25 Jahre

Anzahl der Kinder und Alter muss bekannt sein

Da nunmehr nicht nur die Elterneigenschaft für die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge maßgeblich ist, sondern auch die Anzahl der Kinder und ihr Alter, sind diese Angaben künftig auch gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen.

Dazu soll künftig, bis spätestens 31. März 2025, von Seiten der Verwaltung ein einheitliches, zentralisiertes und digitalisiertes Verfahren geschaffen werden. In der Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 ist es ausreichend, wenn gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Daten der Kinder lediglich mitteilen.

Empfehlung: Bitten Sie daher Ihre Mitarbeiter, Ihnen die erforderlichen Informationen zu den Kindern schnellstmöglich mitzuteilen. Wenn Sie Ihren Steuerberater mit der Lohnabrechnung beauftragt haben, übersenden Sie ihm die Daten zeitnah, damit die Pflegeversicherungsbeiträge korrekt berechnet werden können. Nur so lassen sich Korrekturen und damit zusätzlich zeitlicher und finanzieller Aufwand vermeiden.

Zur fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs – Einzelfallentscheidung

Die durch einen Arbeitnehmer vorsätzlich unterlassene Eintragung einer Arbeitspause in das Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers kann selbst dann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, wenn es sich um ein einmaliges Vergehen und um eine vergleichsweise kurzzeitige Pause gehandelt hat (hier etwa 10 Minuten). Dies hat das LAG Hamm entschieden (LAG Hamm, Urt. v. 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22).

Die Arbeitnehmerin hatte jedenfalls an einem Tag ihren Arbeitsplatz für mindestens zehn Minuten verlassen, ohne das von dem Arbeitgeber installierte Zeiterfassungssystem zu betätigen, um in einem Café einen Kaffee zu trinken. Von dem Arbeitgeber nach ihrer Rückkehr darauf angesprochen, hat die Arbeitnehmerin zunächst geleugnet, während ihrer Arbeitszeit in dem Café gewesen zu sein. Auch auf den Vorhalt des Arbeitgebers, dass er die Arbeitnehmerin persönlich in dem Café beobachtet habe, hielt die Arbeitnehmerin zunächst an ihrer Behauptung fest. Erst nachdem der Arbeitgeber darauf hinwies, dass er davon Fotos angefertigt habe, hat die Arbeitnehmerin ihr Vergehen eingeräumt.

Auszugsweise heißt es in der Entscheidung:

„Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg in ihrer Berufungsbegründung darauf, dass sie „nur kurz“ Kaffee trinken gewesen sei und dass es sich nur um ein einmaliges Vergehen gehandelt habe. Denn entscheidend sind weder die Dauer des Arbeitszeitbetruges, noch die Häufigkeit. Ein wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich auch vorliegen, wenn es sich nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, der nur zu einem geringen wirtschaftlichen Schaden geführt hat (vgl. BAG, Urteil vom 06. September 2007 – 2 AZR 264/06 – Rn.23, juris).“

Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und missbraucht der Arbeitnehmer wissentlich und vorsätzlich das dafür bereitgestellte Arbeitszeiterfassungssystem, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteile vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 –, Rn. 17, juris; vom 26. September 2013 – 2 AZR 682/12 – Rn. 54, juris; vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 381/10 – Rn. 14 mwN – juris).“

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