Viele Dinge gibt es im Rahmen einer Scheidung zu regeln und zu bedenken. Auch die Aufteilung des Vermögens spielt eine wichtige Rolle – leider gerät dabei oft der steuerliche Aspekt in Vergessenheit. Dabei gibt es einige Stolperfallen, die Sie diesbezüglich vermeiden sollten. Zwei davon möchten wir Ihnen hier kurz darstellen:
ÜBERTRAGUNG EINER IMMOBILIE IM RAHMEN DES ZUGEWINNAUSGLEICHS
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist steuerfrei – so denkt man. Dies gilt zumindest im Hinblick auf die Schenkungsteuer. Wird jedoch in Verrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch eine Immobilie übertragen, kann dies die Spekulationssteuer auslösen, da der Zugewinnausgleichsanspruch laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen Anspruch auf eine Geldzahlung darstellt. Übertragen Sie nun statt des Geldbetrages eine Immobilie und befindet sich diese noch keine zehn Jahre in Ihrem Privatvermögen – oder grundsätzlich in Ihrem Betriebsvermögen, so kann dies steuerrechtlich einen entgeltlichen Veräußerungsvorgang darstellen.
Eine Lösung hierfür könnte z. B. die Übertragung der Immobilie als Schenkung im Vorfeld sein. Für Ehegatten gilt hier schließlich ein Freibetrag, bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Aufgrund einer möglichen Anzweiflung der erforderlichen Freigebigkeit, die für eine Schenkung erforderlich ist, sollte diese Lösung frühzeitig angegangen werden. Sollen mit der Immobilie auch Darlehen übernommen werden, geht die Finanzverwaltung zumindest von einer teilentgeltlichen Veräußerung aus, was ebenfalls problematisch sein könnte.
ÜBERTRAGUNG ODER VERÄUSSERUNG DES FAMILIENHEIM
Nachteilig auswirken kann sich bspw. auch ein überstürzter Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim. Bei dem Verkauf eines eigengenutzten Objekts, das vor weniger als zehn Jahren angeschafft wurde, wird dieses grundsätzlich von der Spekulationsbesteuerung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass es im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Zieht nun ein Ehepartner, der (Mit-) Eigentümer der Immobilie ist, überstürzt aus dem Familienheim aus, ohne dass ein kindergeldberechtigtes Kind mit dem anderen Elternteil im Familienheim wohnen bleibt, führt dies mit der Veräußerung des Heimes an einen Dritten oder auch an den zurückbleibenden Partner (s.o. bspw. im Rahmen des Zugewinnausgleichs) unter Umständen zu einem steuerpflichtigen Verkauf.
Ihr Steuerberater Ludwigshafen
Dienes + Weiß