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Müssen Sie Steuern für alte Jahre nachzahlen, so verlangte das Finanzamt bisher sechs Prozent Nachzahlungszinsen pro Jahr. Das hatte das Bundesverfassungsgericht beanstandet.

Laut Gesetzentwurf soll der Zins nun von monatlich 0,5 Prozent (= sechs Prozent pro Jahr) auf monatlich 0,15 Prozent sinken. Das wären 1,8 Prozent Jahreszins. Das soll für Verzinsungszeiträume ab 2019 gelten – aber nur soweit der Steuerbescheid noch offen ist. Bestandskräftige Zinsfestsetzungen werden nicht mehr geändert.

Beispiel: Der Betriebsprüfer fordert im Mai 2022 10.000 Euro Nachzahlung für das Steuerjahr 2017. Beginn des Zinslaufs 1. Mai 2019, also drei Jahre (Mai 2019 bis Mai 2022). Bisher hätten Sie 18 Prozent Zinsen zahlen müssen, also 1.800 Euro. Nun nur noch drei x 1,8 Prozent, also 540 Euro.

Was ist mit Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen? Hier bleibt es bei sechs Prozent pro Jahr. Die Argumentation ist, dass man derartige Zinsen ja vermeiden könne, indem man keine Steuern hinterziehe oder sich um einen Bankkredit bemühe.

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