Zum Thema „Dienstwagen” kursieren einige falsche Informationen und Irrtümer. Dazu gehören:
Für einen Dienstwagen ist ein betrieblicher Grund notwendig: Falsch, der Dienstwagen kann auch als Lohnbestandteil ausschließlich für die private Nutzung des Arbeitnehmers vorgesehen sein. Auch ein Wagen, der vom Arbeitnehmer ausschließlich privat genutzt wird, ist aus Sicht des Betriebs zu 100 Prozent betrieblich genutzt.
Das Finanzamt wird eine Umwandlung von Barlohn in Dienstwagenüberlassung nicht anerkennen: Doch, dies wurde bereits vor 25 Jahren höchstrichterlich so entschieden (BFH, 20.08.97, VI B 83/97, BStBl. II 1997, 667). Ausnahme: Bei Familienangehörigen mit Minijob wird die Dienstwagenüberlassung nicht anerkannt. (BFH, 21.12.17, III B 2717; BFH/NV 18,432)
Zuzahlungen des Arbeitnehmers verpuffen wirkungslos: Das stimmt nicht. Mittlerweile mindert sogar die Übernahme von privaten Benzinkosten den geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR). Allerdings ist das in der Praxis sehr aufwendig. Wir empfehlen daher feste monatliche Zuzahlungen, am besten in der Form der Reduzierung des Bruttogehalts.
Die Überlassung des Dienstwagens hat keine umsatzsteuerlichen Folgen: Doch, der Ein-Prozent-Wert wird quasi als fiktive Miete des Arbeitnehmers angesehen, aus der 19/119 herausgerechnet und dann ans Finanzamt abgeführt werden müssen – im Übrigen ohne Rücksicht darauf, ob es ein Verbrenner-, Hybrid- oder Elektroauto ist.
Ein kranker Arbeitnehmer muss den Dienstwagen für die Dauer der Krankheit in der Firma abliefern: Das ist nicht korrekt, Sie müssen den Dienstwagen so lange zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, wie Sie auch den Lohn fortzahlen müssen.
Das Finanzamt wird ein Nutzungsverbot für Privatfahrten nicht akzeptieren: Nein, ein solches Verbot darf das Finanzamt nicht ignorieren – es sei denn das Verbot wurde offensichtlich zum Schein ausgesprochen. (BFH, 21.04.10, VI R 46/08, BStBl. 10 II, 848)
Ihr Steuerberater Mutterstadt
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