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Zinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge sind gefürchtete Druckmittel des Finanzamts.

Zinsen: Werden Zinsen für alte Steuerjahre festgesetzt, betragen diese, zumindest auf dem Papier, sechs Prozent pro Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat die Höhe dieses Zinssatzes als verfassungswidrig bezeichnet (BVerfG, 08.07.21, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Für Zeiträume bis Ende 2018 bleibt es aber noch bei dem hohen Zinssatz.

Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist eine Absenkung auf 1,8 Prozent pro Jahr geplant.

Ab wann berechnet das Finanzamt Zinsen? Der Zinslauf beginnt nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Steuerjahres. Für das Steuerjahr 2020 theoretisch also ab dem 1. April 2022. Dieser Zeitraum wurde aber wegen Corona bis zum 1. Oktober 2022 verlängert. Beispiel: Aufgrund einer Betriebsprüfung müssen Sie im Mai 2022 für 2018 10.000 Euro nachzahlen. Der Zinslauf beginnt am 1. April 2019 und beträgt also (theoretisch) dreimal sechs Prozent.

Säumniszuschläge für verspätete Zahlung(!): Diese betragen ein Prozent pro Monat und werden für eine verspätete Zahlung festgesetzt.

Beispiel: Sie hätten die März-Umsatzsteuer in Höhe von 5.000 Euro bis zum 10. Mai ans Finanzamt überweisen müssen. Die Zahlung geht dort aber erst am 11. Mai ein. Dann fällt ein Säumniszuschlag von 50 Euro an. Der Bundesfinanzhof hält auch diese Höhe für bedenklich und hat in einem Fall Aussetzung der Vollziehung zumindest für die Hälfte gewährt (BFH, 26.05.21, VII B 13/21). Wegen 50 Euro wird man zwar so etwas kaum beantragen, bei größeren Summen kann sich das aber schon lohnen.

Verspätungszuschläge für verspätete Abgabe(!): Diese Zuschläge werden für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen (also nicht für verspätete Zahlung) festgesetzt, und zwar maximal in Höhe von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat.

Unser Tipp, wie Sie unnötigen Gebühren entgehen: Klingt banal, aber: Versuchen Sie in jedem Fall zuallererst, die Fristen einzuhalten. Und können Sie Termine einmal nicht einhalten, dann telefonieren Sie mit dem Finanzamt und reichen Sie den Antrag auf Fristverlängerung oder Stundung schriftlich nach. Wenn man mit den zuständigen Personen spricht, sind sie meist zu Zugeständnissen bereit, erst recht in der Coronazeit. Eine genaue Übersicht, welche Fristverlängerungen und Stundungserleichterungen genau gewährt werden, finden Sie im Internet in den „FAQ ‚Corona’ (Steuern)” des Bundesfinanzministerium.

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