Wenn Sie ein „anderes Wirtschaftsgut“ innerhalb von einem Jahr kaufen und verkaufen, müssen Sie den Gewinn versteuern. Die Finanzverwaltung sieht in Bitcoins und anderen Kryptowährungen solch ein „anderes Wirtschaftsgut“.
Argumente gegen die Besteuerung: Man könnte argumentieren, dass Bitcoins kein Wirtschaftsgut sind und außerdem ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ besteht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg meint aber, dass Bitcoin eben doch „ein anderes Wirtschaftsgut“ sind und außerdem kein Vollzugsdefizit besteht, weil sich angeblich jeder, der Bitcoins kauft, identifizieren muss und die Finanzämter einen Kontenabruf nach § 93 Abgabenordnung durchführen können. (FG Baden-Württemberg, 11.06.21, 5K1996/19, DStR 22, 143)
Unser Rat: Hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wenn Sie nennenswerte Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin haben, die Sie innerhalb eines Jahres angeschafft haben, erklären Sie diese ordnungsgemäß und legen dann Einspruch gegen den Bescheid ein.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß