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Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wurde 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Gleichzeitig gelten ab 2022 verschärfte Anforderungen. Gutscheinkarten müssen jetzt die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen.

Erlaubt sind also:

  • Gutscheine für „limitierte Netze“, z. B. Gutscheinkarten von Läden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards. (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG)
  • Gutscheine mit limitierter Produktpalette, z. B. Tankkarten, mit denen nur Sprit bezogen werden kann, nicht aber z. B. Zigaretten oder Getränke aus dem Tankstellenshop (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG).
  • Gutscheine oder Karten mit Essensmarken-Funktion o. ä. (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG).

Unser Rat: Meiden Sie Gutscheinkarten, die deutschlandweit bei zigtausenden Annahmestellen quasi wie Bargeld für beliebige Einkäufe eingesetzt werden können. Dass solche Karten auch 2022 immer noch als „Sachbezug“ angesehen werden, bezweifeln wir.

Konkret erlaubt sind z. B.: amazon-Gutscheinkarten für Produkte, bei denen Verkauf und Versand unmittelbar durch amazon erfolgen. Nicht mehr erlaubt sind: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. auf amazon Marketplace) einlösbar sind. (BMF, 13.04.21, Rd.-Nr. 11)

Für echte Sachbezüge gilt: Überreichen Sie körperliche Gegenstände, ist das natürlich nach wie vor begünstigt.

Kostenloser Leserservice: Weitere Details mit zahlreichen konkreten Beispielen, was als steuerfreier Sachbezug und was als steuerpflichtiger Geldbezug gilt, finden sich im BMF-Schreiben vom 13. April 2021, das seit 1. Januar 2022 vollumfänglich angewandt wird. Das BMF-Schreiben können Sie hier herunterladen.

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