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Immer wieder bekommt man als Arbeitgeber AU-Bescheinigungen von Mitarbeitern, denen man anmerkt, dass etwas faul daran ist. Man weiß 100-prozentig, dass derjenige gar nicht krank ist, aber was will man machen?

Hier hatte es die Mitarbeiterin zu weit getrieben: Sie hatte am 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 gekündigt. Am gleichen Tag legte sie eine Arbeits­unfähigkeitsbescheinigung vor, die – raten Sie einmal – zufällig genau den Zeitraum vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 umfasste.

Hier reichte es sogar dem, sonst stets sehr arbeitnehmerfreundlichen, Bundesarbeitsgericht: „Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.“

Ergebnis: Der Arbeitgeber musste keinen Lohn fortzahlen. (BAG, 08.09.21, 5 AZR 149/21)

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