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Wenn Sie Steuern nachzahlen müssen oder Erstattungen bekommen, so wurde das bisher vom Finanzamt mit sechs Prozent verzinst – zu Ihren Gunsten und Ungunsten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Höhe dieses Zinssatzes als verfassungswidrig bezeichnet. (BVervG, 08.07.21, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17)

So reagiert nun die Finanzverwaltung: Auswirkungen soll das Urteil nur auf „normale” Steuernachzahlungen oder Erstattungen haben, nicht auf Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen oder Aussetzungszinsen. Hier bleibt es bei sechs Prozent (BMF, 17.09.21).

Für Zeiträume bis Ende 2018 bleibt es ebenfalls bei dem hohen Zinssatz. Einsprüche sollen jetzt zurückgewiesen werden und die Zinsen in voller Höhe kassiert werden. Für Zeiträume ab 2019 werden jetzt erst einmal gar keine Zinsen festgesetzt. Nach einer gesetzlichen Neuregelung wird das nachgeholt.

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