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Kehrtwende: Vor einigen Jahren hat der BFH ein erfreuliches Urteil gefällt, das erheb­lich zur Vereinfachung der Buchhaltung beigetragen hat. Es sei nicht erforderlich, Zahlungen, die über den Bilanzstichtag hinausgehen, abzugrenzen, wenn sie unwesentlich seien (BFH, 03.09.15, VI R 27/14).

Als Wesentlichkeitsgrenze wurde die damalige GWG-Grenze in Höhe von 410 Euro festgelegt.

Nun machte der Bundesfinanzhof leider eine Kehrtwende und entschied: Auch bei geringfügigen Beträgen ist eine Abgrenzung notwendig. (BFH, 16.03.21, X R 34/19)

Beispiel: Bei einem Unternehmen (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) mit drei Firmenwagen bucht die Versicherung immer am 1. Juli jeweils 500 Euro Versicherungsprämie ab. Nach den alten Grundsätzen hätte man das sofort als Aufwand verbuchen können, weil zumindest die alte GWG-Grenze nicht überschritten war. Nach dem neuen Urteil soll man das auch wieder abgrenzen. Ein völlig überflüssiges Urteil, das nur der Arbeitsbeschaffung dient. Früher gab es einmal Buchhalterseelen, die sogar die Telefon-Rechnung vom Dezember über den Jahreswechsel korrekt zugeordnet haben. So etwas könnte nun wieder Einzug in die Buchhaltungen der Unternehmen halten.

Unsere Meinung: Wir würden Kleinbeträge auch weiterhin nicht abgrenzen. Hier halten wir ausnahmsweise das Motto für vertretbar: Irgendetwas muss der Betriebsprüfer auch finden.

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