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Immer wieder taucht die Frage auf, ob man eine Rückstellung für ungeplanten Aufwand bilden kann.

Ja, das kann man – und muss man sogar-, aber nur, wenn …

  • … der Aufwand durch das aktuelle Geschäftsjahr (oder frühere Geschäfts­jahre) verursacht ist und(!)
  • der Aufwand erst nach dem Bilanzstichtag anfällt.

Wenn man den Aufwand schon im gleichen Jahr hat, ist keine Rückstellungsbildung notwendig und möglich, weil der Aufwand ja dann schon im richtigen Jahr erfasst wurde.

Beispiel: Ihr Kunde reklamiert im Oktober 2021 ein von Ihnen im März 2021 ausgeliefertes mangelhaftes Produkt. Er fordert Nachbesserung. Es fallen 100 Arbeitsstunden im laufenden Jahr 2021 an. Es ist keine Rückstellungsbildung im laufenden Jahr möglich, weil der Aufwand ja schon in 2021 gebucht wurde.

Anderer Fall: Der Kunde schickt im Januar 2022 ein Produkt zurück, das 2021 ausgeliefert wurde: Eine Rückstellungsbildung in der Bilanz 2021 ist möglich und sogar vorgeschrieben.

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