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Geschenke an Geschäftspartner über 35 Euro netto pro Kopf und Jahr sind nicht abzugsfähig. Trotzdem können sie beim Empfänger steuerpflichtig sein. Es macht also überhaupt keinen Sinn, teure Geschenke in der Buchhaltung zu verbuchen.

Das kann nur potenziell Ärger mit dem nächsten Lohnsteuerprüfer geben. Denn die Pauschalsteuer auf Geschenke ist Zuständigkeit des Lohnsteuerprüfers.

Das Gleiche gilt für teure Geschenke an Mitarbeiter:
 Hier können Sie maximal 60 Euro brutto bei einem persönlichen Anlass (Geburtstag, Geburt eines Kindes, Eheschließung, usw.) steuerfrei verschenken. Teurere Geschenke sind zwar unbeschränkt abzugsfähig, aber lohnsteuer- und sozialver­sicherungspflichtig.

Fazit: Teure Geschenke macht man lieber privat. Den Beleg werfen Sie am besten weg, auch wenn es schwerfällt. In die Buchhaltung gehört er nicht.

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