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Entgelt, das einem Mitarbeiter für eine aktive Tätigkeit noch nachbezahlt wird, unterliegt der Sozialversicherungspflicht.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist am 31. Dezember 2020 ausgeschieden. Im Februar 2021 erhält er noch Urlaubsabgeltung. Das ist sozialversicherungspflichtig.

Einmalzahlungen bis Ende März: Diese fallen unter die so genannte „März-Klausel“ und sind dem alten Jahr zuzuordnen, sodass Sozialabgaben fällig werden. Scheidet der Arbeitnehmer jedoch aus und erhält er nach dem 31. März eine Einmalzahlung, ist diese nicht sozialabgabenpflichtig.

Bei­spiel: Der Vertriebschef ist zum 30. November 2020 ausgeschieden. Im Mai 2021 erhält er 30.000 Euro Tantieme. Da er nicht mehr im Unternehmen tätig ist und die März-Klausel im Mai nicht mehr greift, ist diese Zahlung sozialabgabenfrei. Das Gleiche würde im Übrigen auch für einen sozialversicherungspflichtigen ausgeschiedenen Geschäftsführer gelten.

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