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In einem jüngst vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzamt doch tatsächlich von einem Feuerwehrchef Dienstwagensteuer verlangen wollen, weil dieser während seines Bereitschaftsdienstes ein Feuerwehrauto mit nach Hause nehmen durfte.

Der Wagen war in typischem Feuerwehr-Rot angemalt. In dem betreffenden Jahr hatte der Feuerwehrchef 160 Einsätze mit dem Fahrzeug erledigt.

Das – eigentlich selbstverständliche – Urteil: „Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuer­wehr während seiner – wenn auch „ständigen” – Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.“ (BFH, 19.04.21, VI R 43/18)

Dieses Urteil kann auf Kundendienstfahrzeuge übertragen werden: Wenn Ihre Kundendienstmitarbeiter, die zu Notfällen (Computerstörungen oder Heizungsausfällen usw.) ausrücken müssen, den Dienstwagen mit nach Hause nehmen, fällt keine Dienstwagensteuer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Denn die Mitnahme des Autos ist kein Vorteil für den Mitarbeiter, sondern liegt in Ihrem Interesse, damit er das Fahrzeug sofort zur Verfügung hat, falls ein Notfall eintritt.

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