Wenn Sie Ihren Betrieb wegen Corona zusperren mussten und in dieser Zeit „Kurzarbeit Null“ hatten, so entsteht während dieser Zeit kein Urlaubsanspruch für die Mitarbeiter.
Beispiel: Ein Mitarbeiter im Verkauf hat normalerweise 24 Tage Urlaubsanspruch in Ihrem Betrieb. Januar und Februar war Ihr Geschäft wegen Corona-Lockdowns geschlossen und Sie haben „Kurzarbeit Null“ angeordnet. In diesen zwei Monaten entsteht kein Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters für 2021 beträgt daher nur 20 statt 24 Tage. (LAG Düsseldorf, 12.03.21, 6 Sa 824/20, Beck RS 21, 4281)
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