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Wer Kapitalerträge bis 801 Euro (Verheiratete 1.602 Euro) hat und einen Freistellungsauftrag erteilt, dem zieht die Bank keine Kapitalertragsteuer ab. Höhere Kapitalerträge über 801/1.602 Euro: Hier muss die Bank Kapital­ertragsteuer einbehalten.

Freiwillige Abgabe der Steuererklärung: Ist der persönliche Steuersatz niedriger als 25 Prozent, kann man durch die Abgabe einer Steuererklärung ganz oder teilweise die Erstattung der Kapitalertragsteuer erreichen.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung: Wenn feststeht, dass die Steuer sowieso null ist, spart einem eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung („NV-Bescheinigung“) diese Arbeit. Das Finanzamt stellt diese Bescheinigung für drei Jahre aus, wenn feststeht, dass die Steuer voraussichtlich null beträgt.

Beispiel: Herr und Frau Meier sind Rentner. Der Ertragsanteil ihrer Renten beträgt 10.000 Euro. Außerdem haben sie Dividendeneinnahmen in Höhe von 5.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen – nach Abzug von Alters­en­t­lastungsbetrag und Sonderausgaben – beträgt 11.500 Euro. Damit steht fest, dass ihre Einkommensteuer sowieso null beträgt. Herr und Frau Meier sollten eine NV-Bescheinigung beantragen. Dann behält die Bank keine Kapitalertragsteuer ein und zahlt die kompletten 5.000 Euro ungekürzt aus.

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