Mündliche Kündigungen sind immer(!) unwirksam (§ 623 BGB). Ein befreundeter Arbeitsrechtler erzählte mir von einem Fall, bei dem dies dem Mandanten nicht bewusst gewesen war und der so am 21. April mündlich zum 4. Mai kündigte. Der Arbeitnehmer hat das so akzeptiert. Ende Mai schickte ihm der Arbeitgeber eine Kündigung im pdf-Format per E-Mail, zurückdatiert auf das ursprüngliche Kündigungsdatum.
Arbeitsrechtliche Folge: Eine Kündigung per Mail ist ebenso unwirksam wie eine mündliche Kündigung. Man kann sie auch nicht umdeuten in einen einvernehmlichen mündlichen Auflösungsvertrag, denn auch dieser wäre nur schriftlich auf Papier möglich. (§ 623 BGB)
Fazit: Kündigen Sie nur auf Papier, nicht per Mail, nicht mündlich. Falls der Arbeitnehmer kooperativ ist, soll er auf einer Kopie der Kündigung den Erhalt bestätigen. Damit bestätigt er nicht, dass er einverstanden ist, er bestätigt nur den Erhalt.
Falls Streit vorauszuahnen ist: Ziehen Sie einen Zeugen hinzu, der die Übergabe bestätigt. Lassen Sie ansonsten die Kündigung per Boten zustellen. Der Bote sollte auch bestätigen, dass in dem Brief die Kündigung war. Einschreiben ist unsicher, weil der Arbeitnehmer sagen könnte: „Ich habe zwar einen Brief bekommen, aber da war keine Kündigung drin.“.
Fazit: Sprechen Sie einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung nicht per E-Mail und nicht mündlich aus, sondern ausschließlich schriftlich per Papier. Weisen Sie am besten den Arbeitnehmer in jeder Kündigung darauf hin, dass er sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden soll, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden.
Ihr Steuerberater Ludwigshafen
Dienes + Weiß