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Es zeigt sich immer wieder, dass Unsicherheiten über eheliche Güterstände und gemeinsame bzw. getrennte Steuererklärungen, sowie Haftung von Ehegatten herrschen. Hier die Antwort auf die häufigsten Fragen:

  1. Bedeutet der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft” gemeinsames Eigentum? Nein. Zugewinngemeinschaft heißt nicht, dass den Ehegatten alles gemeinsam gehört. Vielmehr hat jeder sein eigenes Eigentum (Ausnahme: Gemeinschaftliche Anschaffungen, z. B. ein Haus). Zugewinngemeinschaft heißt nur, dass bei Beendigung der Ehe (Notarielle Aufhebung, Scheidung oder Tod) der Zugewinn ausgeglichen wird. Das „Mehr” an Vermögen gegenüber dem Zeitpunkt der Eheschließung muss bei Beendigung der Ehe gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt werden.
  2. Ist man bei einer Scheidung die Hälfte seines Besitzes los? Nein. Nur der Zuwachs (Zugewinn) muss bei Beendigung der Ehe gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt werden.
  3. Führt die Zugewinngemeinschaft zur gemeinsamen Haftung? Nein, Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass ein Ehepartner für Schulden des anderen haftet. Er haftet nur, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat.
  4. Sollte jeder Unternehmer Gütertrennung wählen? Nein, nicht unbedingt, denn die Gütertrennung ist sehr nachteilig bei der Erbschaftsteuer. Besser ist die „modifizierte Zugewinngemeinschaft”. Diese minimiert das Vermögensrisiko bei einer Scheidung, erhält aber gleichzeitig die erbschaftsteuerlichen Vorteile.
  5. Kann man durch Schenkung an den Ehepartner kurz vor der Pleite sein Vermögen noch in letzter Minute retten? Nein. Der Insolvenz­verwalter kann alle Schenkungen der letzten vier Jahre anfechten (ausgenommen übliche Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke, § 134 InsO)
  6. Mit welchem Trick hat Winterkorn große Teile seines Vermögens auf seine Frau verlagert, um es für den Fall einer Haftung im Dieselskandal zu retten? Eigentlich kein Trick, sondern ganz legitim: Die beiden sind zur Gütertrennung übergegangen. Dadurch wurde der Zugewinnausgleichsanspruch bei Winterkorns Ehefrau fällig. Diese Übertragung ist im Übrigen schenkungsteuerfrei und könnte nicht angefochten werden.
  7. Kann man trotz Gütertrennung die Zusammenveranlagung bei der Steuer wählen? Ja, das geht. Der Güterstand hat mit dem Splittingtarif nichts zu tun.

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