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Trinkgelder für Mitarbeiter sind zwar steuerfrei: Wenn sie aber in der Kasse landen, müssen sie trotzdem verbucht werden.

Wenn der Kunde Ihrem Mitarbeiter das Trinkgeld direkt zusteckt, müssen und können Sie es natürlich nicht verbuchen. Aber sogar Trinkgelder in Sparschweinen müssen verbucht werden, wie das Finanzgericht Münster schon 2017 entschieden hat. Das Finanzamt hatte die Kassenbuchführung eines Friseurs als „nicht ordnungsgemäß“ verworfen und seinen Gewinn geschätzt. (FG Münster, 29.03.17, 7 K 3675/13 E)

Sparschweine vor dem Prüfer verstecken? Wenn Sie die Sparschweine vor dem Eintreffen eines Prüfers einfach wegräumen? Das können Sie natürlich machen, aber seit 2018 gibt es die „unangekündigte Kassennachschau“. Wenn der Prüfer einfach so in Ihren Betrieb hereinplatzt, ist es zu spät.

Fazit: Trinkgelder in der Kasse – und auch Sparschweine gelten als Kasse – müssen verbucht werden. Zunächst sind es Betriebseinnahmen, die Weiterleitung an die Mitarbeiter ist dann Betriebsausgabe und beim Mitarbeiter in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

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