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Falls Sie hohe Steuernachzahlungen für das Steuerjahr 2018 – oder gar noch früher – erwarten, wird das Finanzamt sechs Prozent Nachzahlungszinsen pro Jahr festsetzen. Durch freiwillige Zahlungen können Sie erreichen, dass Sie einen Erlass beantragen können, dem das Finanzamt stattgeben MUSS.

Warum MUSS das Finanzamt die Zinsen reduzieren? Abgesehen von dem rein theoretischen Sonderfall, dass das Finanzamt Ihr Geld nicht annimmt, muss das Finanzamt die Nachzahlungszinsen herabsetzen, denn wie man im Fachjargon sagt, ist das „Ermessen auf Null reduziert“.

Beispiel: Sie müssen damit rechnen, dass Sie für 2018 100.000 Euro nachzahlen müssen. Am 2. November 2020 haben Sie bereits 100.000 Euro ans Finanzamt überwiesen. Am 5. Mai 2021 kommt der 2018er-Steuerbescheid.

Die Berechnung sieht so aus: Das Finanzamt wird zunächst 6.500 Euro Nachzahlungszinsen verlangen.

Berechnung: Beginn des Zinslaufs ist der 1. April 2020, Ende des Zinslaufs der 5. Mai 2021. Das sind 13 volle Monate mal 0,5 Prozent = 6,5 Prozent Zinsen. Das Finanzamt berechnet erst einmal die vollen Zinsen. Allerdings muss es auf Antrag aus Billigkeitsgründen davon 2.500 Euro (fünfmal 0,5 Prozent) erlassen. Quelle: Textziffer 70.1.2 zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 233a Abgabenordnung.

Auch die verbleibenden Zinsen sollten Sie nicht akzeptieren: Der Bundesfinanzhof hat die Höhe von sechs Prozent als verfassungswidrig bezeichnet (Az. IX B 21/18). Die Sache liegt jetzt beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Die Finanzämter setzen die Vollziehung auf Antrag aus.

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