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Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, denn Sozialversicherung fällt nur an für eine aktive Tätigkeit. Eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist aber kein Entgelt für eine aktive Tätigkeit.

Häufiger Irrtum: Oft werden in eine Abfindung Ansprüche aus der vorherigen Tätigkeit mit hineingepackt, wie zum Beispiel Urlaubsabgeltung, Überstundenabgeltung oder noch ausstehende Restgehälter bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist. Solche Zahlungen sind sehr wohl sozialversicherungspflichtig. Nur die echte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Lohnsteuerlich ist die Sache etwas knifflig: Wenn es aufgrund der Abfindung zu einer „Zusammenballung von Einkünften“ kommt, ist die sogenannte „Fünftelregelung“ anzuwenden. Die Fünftelregelung bedeutet, dass man ein Fünftel der Abfindung zu den übrigen Einkünften hinzu addiert und schaut, was dann für ein Steuersatz gilt. Dieser Steuersatz wird dann auf die komplette Abfindung angewandt.

Beispiel: Der Arbeitnehmer scheidet im Dezember aus und im Dezember wird auch die Abfindung bezahlt. Hier kommt es zu einer Zusammenballung, denn er hat sein normales Jahresgehalt und zusätzlich noch die Abfindung. Hier können und müssen Sie die Fünftelregelung anwenden.

Beispiel zwei: Der Mitarbeiter scheidet im Januar aus. Hier können Sie nicht wissen, ob es wirklich zu einer Zusammenballung von Einkünften kommen wird. Denn Sie wissen ja nicht, ob er sofort wieder einen neuen Job findet. Vielleicht verdient er ja im neuen Jahr sogar weniger als im alten? In diesem Fall tragen Sie die Abfindung bei der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 19 ein, dann kann der Arbeitnehmer nachträglich die Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragen und das Finanzamt kann prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Freibetrag für Abfindungen? 
Dieser wurde bereits 2006 abgeschafft.

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