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Eine Juristin hatte sich eine BahnCard 100 (100 Prozent Rabatt auf alle Bahnfahrten) erster Klasse für stolze 7.668 Euro gekauft.

Das Finanzamt erkannte das nicht in voller Höhe als Werbungskosten an. Das angerufene Finanzgericht verglich jedoch die Kosten der BahnCard mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag; maximal 4.500 Euro im Jahr für Zugstrecken).

Das Urteil: Der höhere Wert ist maßgeblich. Also konnte die Dame die BahnCard in voller Höhe absetzen. (FG Münster, 21.10.20, 5 K 1744/18 E)

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