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Ehegatte mit Minijob: Beim Ehepartner bietet sich der Minijob an – sofern nicht sowieso schon ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht.

Warum ist der Minijob so attraktiv? Der Betrieb kann den Lohn absetzen, der Minijobber muss ihn – dank zwei Prozent Pauschalsteuer – nicht versteuern. Besonders lohnend ist das bei privat versicherten Ehegatten, weil dann der 12-prozentige pauschale Krankenversicherungsbeitrag wegfällt. Bei einem „normalen“ Arbeitsvertrag fällt der Vorteil weg, dass der Ehegatte den Lohn nicht versteuern muss.

Kinder im Betrieb anstellen: Von der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren sollten Sie absehen, weil das gesetzlich zu stark eingeschränkt ist. Von 15 bis 18 Jahren ist aber die Beschäftigung Ihrer Kinder durchaus möglich. Steuern fallen bis 10.744 Euro Jahresgehalt (Stand 2021/Grundfreibetrag plus 1.000 Euro Werbungskostenpauschbetrag) nicht an. Beachten Sie aber die Grenze von 470 Euro monatlich für die kostenfreie Familienmitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Falls Ihre Kinder sowieso privat versichert sind oder in der Krankenversicherung der Studenten, kann Ihnen das egal sein.

Mietvertrag mit Kindern: Sie können Immobilien generell verbilligt vermieten, egal ob an Fremde oder Angehörige. Die Grenze wurde inzwischen auf 50 Prozent der Warmmiete abgesenkt, sofern Sie einen Überschuss machen. Sonst müssen Sie mindestens 66 Prozent der üblichen Warmmiete verlangen.

Darlehen vom Ehepartner: Hier kann Ihr Betrieb die Zinsen voll absetzen, der Gläubiger zahlt nur 25 Prozent. Der Gesetzgeber wollte diesen „Trick“ eigentlich verhindern. Laut Gesetz müsste ein Angehöriger statt 25 Prozent den vollen Steuersatz zahlen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG). Der Bundesfinanzhof hat diese Vorschrift aber weitgehend gekippt. Der Ausschluss des günstigen Steuersatzes ist nur dann erlaubt, falls ein „Beherrschungsverhältnis“ gegeben ist.

Zitat: „Ein Beherrschungsverhältnis liegt nur dann vor, wenn die beherrschte Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen keinen eigenen Entscheidungsspielraum hat.“ (BFH, 29.04.14, VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13 und VIII R 31/11). Falls Ihr Ehepartner Ihnen also sein eigenes Geld leiht, muss er die Zinsen nur mit 25 Prozent versteuern.

Bei allen Verträgen mit Ehepartner und Kindern gilt: Sie müssen alles so handhaben wie unter Fremden. Beim Arbeitsvertrag muss gearbeitet werden und das Gehalt darf nicht überzogen sein. Beim Mietvertrag muss die Miete fließen und die Nebenkosten müssen abgerechnet werden. Beim Darlehensvertrag sollten übliche Tilgungs- und Sicherheitsleistungen vereinbart sein.

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