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Sie können laut Steuergesetz Computer, Laptops usw. gegen „nur“ 25 Prozent Pauschalsteuersatz an Mitarbeiter verschenken (§ 40 Absatz 2 Nr. 5 EStG). Aber 25 Prozent von 1.000 Euro sind trotzdem noch 250 Euro.

Machen Sie es doch lieber so: Stellen Sie das neue iPad, Notebook (o. ä.) nur leihweise zur Verfügung und übereignen Sie es erst nach zwei oder drei Jahren. Da die Abschreibungsdauer solcher Geräte nur drei Jahre beträgt, dürfte es kein Problem sein, den Wert nach drei Jahren mit zehn Prozent zu veranschlagen. Die leihweise Überlassung bis dahin ist im Übrigen komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).

Beispiel: Mitarbeiter X wünscht sich das neue iPad für 1.000 Euro. Sie leihen es ihm bis 2023 und schenken es ihm erst dann. Geschätzter Wert im Jahr 2023: 100 Euro. Pauschalsteuer 25 statt
250 Euro.

Fahrräder: Das Gleiche gilt im Übrigen für Fahrräder. Auch diese kann man gegen 25 Prozent Pauschalsteuer übereignen. Bemessungsgrundlage ist auch hier der Zeitwert (§ 40 Absatz 2 Nr. 7 EStG). Etwas Geduld spart auch hier viel Steuern.

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