Der Mindestlohn steigt ab 01.01.21 von 9,35 Euro auf 9,50 Euro, ab 01.07.21 auf 9,60 Euro. Von diesem Mindestlohn darf nur in Sonderfällen abgewichen werden:
bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schülern; Auszubildenden (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung), Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit und ehrenamtlich Tätigen. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer freiwillig auf den Mindestlohn verzichtet, wäre unwirksam.
Handlungsbedarf bei Minijobbern: Wenn Sie bisher beim Lohn an die Untergrenze und bei der Arbeitszeit an die Obergrenze gegangen sind, müssen Sie bei Minijobbern jetzt die Arbeitsstunden reduzieren: im ersten Halbjahr 2021 auf 47,368 Stunden im Monat. Ab 01.07.21 sind es 9,60 Euro pro Stunde und damit 46,875 Stunden pro Monat.
Warnung zur Erinnerung: Halten Sie bei Minijobbern unbedingt die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag fest. Sonst gelten 20 Stunden als vereinbart (§ 12 TzBfG). Damit ist natürlich die Minijobgrenze bei weitem gesprengt – egal wieviel gearbeitet und bezahlt wird!
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß