Mieteinkünfte müssen in aller Regel in dem Land versteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet. So steht es in fast allen Doppelbesteuerungsabkommen.
Ein Amerikaner, der ein Mietshaus in Berlin besitzt, muss hier als „Beschränkt Steuerpflichtiger“ eine Steuererklärung abgeben und die Mieteinkünfte hier in Deutschland versteuern. Das gilt umgekehrt genauso für Deutsche, die vermieteten Immobilienbesitz im Ausland haben.
Ausnahme Spanien: Angeblich gibt es rund eine Million Ferienwohnungen in Spanien, die Deutschen gehören. Deutschland hat durchgesetzt, dass die spanischen Mieteinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind – wenn der Eigentümer in Deutschland wohnt. Die spanische Steuer wird angerechnet.
Beispiel: Herr Kasulzke aus Berlin besitzt eine Villa in Marbella. Diese vermietet er mit einem Überschuss von 30.000 Euro jährlich. Das muss er in Deutschland versteuern. Falls er in Spanien bereits Steuern gezahlt hat (was angeblich aber nur die wenigsten Deutschen machen), wird diese Steuer angerechnet.
Herr Kasulzke hat seine spanischen Mieteinnahmen in seiner deutschen Steuererklärung vergessen? Das wäre allerdings Steuerhinterziehung.
Ihr Steuerberater Ludwigshafen
Dienes + Weiß