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Folgendes Urteil ist keine Überraschung, aber es gibt immer wieder Studenten, die es nicht akzeptieren wollen. Kosten eines Studiums kann man nur als Sonderausgaben absetzen, nicht als Werbungskosten.

Warum spielt der Unterschied überhaupt eine Rolle? Sonderausgaben kann man nicht vortragen, sondern nur mit dem laufenden Einkommen verrechnen. Wenn man aber als Student kein Einkommen hat, verpuffen die Sonderausgaben wirkungslos. Werbungskosten könnte man hingegen als Verlust vortragen in zukünftige Jahre. Doch das ist beim Erststudium nicht möglich – so das neue Urteil. (BFH, 12.02.20, VI R 17/20, DStR 2020, 1609)

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