Erben der Ehepartner oder die Kinder das vom Erblasser bewohnte Haus und bewohnen es dann mindestens zehn Jahre lang selbst, so ist der Erwerb erbschaftsteuerfrei. Bei Kindern gilt das nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern, bei Ehegatten unbegrenzt. (§ 13 Absatz 1 Nr. 4b und 4c ErbStG)
Im konkreten Fall erbte die Ehefrau zwei Grundstücke: Auf dem einen mit 1.800 Quadratmetern stand das Haus. Bereits seit 50 Jahren war dieses Grundstück optisch eine Einheit mit dem direkt angrenzenden Grundstück mit 1.700 Quadratmetern. Beide Grundstücke waren quasi der Garten zum Haus. Dass da eine Grenze war, war von außen gar nicht zu erkennen. Die Ehefrau wollte die Erbschaftsteuerbefreiung für beide Grundstücke haben, doch daraus wurde nichts.
Ein angrenzendes Grundstück ist nicht steuerbefreit: Wenn es im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, dann ist es auch dann nicht begünstigt, wenn es eine wirtschaftliche Einheit mit dem Hauptgrundstück mit dem Haus darauf bildet. (FG Düsseldorf, 16.05.18, 4K 1063/17 Erb; MitBayNot 6/2019)
Tipp: Man hätte vorher eine Vereinigung der beiden Grundstücke im Grundbuch herbeiführen müssen. Das hätte vielleicht als Missbrauch eingestuft werden können, aber einen Versuch wäre es wert gewesen.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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