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Nicht jede Scheidung artet in einen Rosenkrieg aus. Manche Eheleute verstehen sich zumindest noch gut genug, um gemeinsam ein wenig zu schummeln. Da bietet sich vor allem das Finanzamt als Opfer an, um noch ein Jahr länger die (meist günstigere) Zusammenveranlagung zu erreichen.

Beispiel: Herr und Frau X haben sich im Juli 2019 getrennt. Herr X zog damals aus dem gemeinsamen Haus aus. Für August 2020 ist das Scheidungsurteil zu erwarten. Um sich noch die Zusammenveranlagung für 2020 zu sichern, behaupten die beiden in der Steuererklärung 2020, sich erst im Februar 2020 (statt Juli 2019) getrennt zu haben.

Der Schuss kann nach hinten losgehen: Das Finanzamt könnte die Vorlage der Scheidungsakte verlangen, in der das Trennungsjahr dokumentiert ist. Und schon haben Herr und Frau X ein Steuerhinterziehungsverfahren am Hals.

Fazit: Gerade im Zuge der Ehescheidung gegenüber dem Finanzamt sollte man bei der Wahrheit bleiben.

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