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Eigentlich müssen Sie auch lohnsteuerfreie Leistungen auf der Gehaltsabrechnung ausweisen – auch wenn sie keine Auswirkung haben (§ 4 LStDV). Manche Leistungen sind davon jedoch ausgenommen. (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV)

Nicht aufgezeichnet werden mussten bisher schon zum Beispiel: Die Überlassung von Computern, Handys oder Tablets. Außerdem die Überlassung von System- und Anwendungsprogrammen (z. B. Office-Software), die Sie als Arbeitgeber auch in Ihrem Betrieb einsetzen. Trinkgelder ebenso.

Die Liste wurde nun erweitert: Nicht aufgezeichnet werden müssen nun auch nicht mehr die (leihweise!) Überlassung von betrieblichen Fahrrädern (ohne Kennzeichen, egal ob mit oder ohne E-Motor-Unterstützung), Aufladevorgänge für Elektro- und Hybrid-Autos sowie ausgeliehene betriebliche Ladevorrichtungen (§ 3 Nr. 46 EStG), sogenannte Wallboxen. Das ergibt sich aus der „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften” vom 25. Juni 2020. (BGBl 2020 I, 1495)

Achtung: Die Übereignung von Fahrrädern und Ladevorrichtung ist nicht steuerfrei. Solche Übereignungen müssen nicht nur aufgezeichnet, sondern auch versteuert werden, und zwar mit 25 Prozent Pauschalsteuer. Sie sind jedoch sozialabgabenfrei.

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