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Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung fällt in die Erbmasse und muss versteuert werden. Doch das kann man vermeiden.

Dazu muss man drei Personen unterscheiden: Den Versicherungsnehmer (da ist es der, der den Vertrag abschließt und die Beiträge zahlen muss), den Bezugsberechtigten (das ist der, der im Todesfall das Geld bekommt) und die versicherte Person, also die Person, bei deren Tod gezahlt wird.

Der Versicherungsnehmer sollte nicht die versicherte Person sein! Wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person ist, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und kostet Erbschaftsteuer. Das kann besonders bei nicht verheirateten Paaren sehr teuer werden.

So macht man es richtig: Stefan und Susi sind ein Paar, aber nicht verheiratet. Stefan schließt eine Risikolebensversicherung ab mit sich selbst als Bezugsberechtigtem und Susi als versicherter Person.

Susi macht es genau über Kreuz: Sie schließt die Risikolebensversicherung ab mit sich selbst als Bezugsberechtigter und Stefan als versicherter Person. Wenn Stefan stirbt, bekommt Susi die Versicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro als Bezugsberechtigte einer von ihr selbst abgeschlossenen Versicherung. Die halbe Million Euro fällt dann nicht unter die Erbschaftsteuer. Hätte man es nicht über Kreuz gemacht, müsste Susi die volle Versicherungssumme (abzüglich 20.000 Euro Freibetrag) versteuern. Steuer mindestens 30 Prozent = 144.000 Euro.

Fazit: Schließen Sie Risikolebensversicherungen stets „über Kreuz“ ab, insbesondere, wenn Sie nicht verheiratet sind. Bei Ehepartnern ist es auch empfehlenswert, wenn sonst noch nennenswertes Vermögen da ist und trotz der hohen Freibeträge (500.000 Euro statt 20.000 Euro) Erbschaftsteuer anfällt.

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