Die folgenden Änderungen hat die Bundesregierung am 3. Juni 2020 beschlossen. Es ist möglich, dass sich im weiteren Verlauf der Gesetzgebung (Bundestag/ Bundesrat) noch Änderungen ergeben.
Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 sinkt der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Maßgeblich für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes ist nicht das Rechnungsdatum, sondern das Datum der Leistungserbringung. Achten Sie zur Vereinfachung darauf, dass Rechnungen im Monat der Leistungserbringung erstellt werden.
Beispiele: Der Handwerker repariert die Heizung am 30. Juni und verschickt die Rechnung mit Datum 1. Juli 2020: trotzdem 19 Prozent Mehrwertsteuer, weil die Leistung vor dem 1. Juli 2020 erbracht wurde.
Der Handwerker repariert die Heizung am 30. Dezember 2020 und verschickt die Rechnung mit Datum 1. Januar 2021: 16 Prozent Mehrwertsteuer, weil die Leistung vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurde.
Dauerschuldverhältnisse: Hier kommt es darauf an, wann der Leistungszeitraum endet.
Beispiel Leasingrate: Der Leasingzeitraum für ein bestimmtes Auto geht immer vom 16. des Monats bis zum 15. des Folgemonats. Die Leasingrate 16. Juni bis 15. Juli ist dann schon mit 16 Prozent abzurechnen.
Beim Leasing liegen Dauerleistungen vor mit monatlichen Teilleistungen. Eine Leasing-Sonderzahlung muss daher aufgeteilt werden, weil sie ein auf die einzelnen Monate entfallendes Entgelt darstellt, das nur vorab in einem Betrag gezahlt wird.
Beispiel: Die X-GmbH hat Oktober 2017 bis September 2020 für 36 Monate ein Auto geleast und im September 2017 10.000 Euro Leasing-Sonderzahlung plus 19 Prozent Umsatzsteuer geleistet. Für September 2017 bis Juni 2020 ist die Leasing-Sonderzahlung mit 19 Prozent zu besteuern und für Juli 2020 bis September 2020 mit 16 Prozent. Der Leasinggeber muss die Abrechnung über die Sonderzahlung berichtigen und die Differenz erstatten und dies in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2020 entsprechend deklarieren. Die X-GmbH muss ihren Vorsteuerabzug korrigieren.
Vereinfachungsregelung? Schön wäre eine Vereinfachungsregelung für den B2B-Bereich gewesen. Auch, damit nicht wegen sechs Monaten Mehrwertsteuersenkung zigtausende Miet- und Leasingverträge geändert werden müssen, nur um sechs Monate später wieder in die andere Richtung verändert werden zu müssen. Dafür wäre es aber notwendig, dass der Gesetzgeber – entgegen der jetzigen gesetzlichen Regelung – den Vorsteuerabzug in der abgerechneten Höhe zugestanden hätte. Der aktualisierte Entwurf des BMF-Schreibens (Stand 23.06.20) sagt dazu explizit, dass man nur Vorsteuerabzug in der gesetzlichen geschuldeten Höhe hat, also 16 , bzw. 5 Prozent. Lediglich im Juli sollen es die Finanzämter kulanzhalber noch durchgehen lassen, falls Rechnungen noch die alten USt-Sätze enthalten. (BMF-Schreiben, III C 2 – S 7030/ 20/10009:004, 2020/0562372)
Kinderbonus: Eltern, die Kindergeld erhalten, erhalten einmalig 300 Euro pro Kind. Der Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Besserverdienende haben also nichts von dem Bonus, weil der Kinderfreibetrag nicht erhöht wird.
Degressive Abschreibung: Diese wird wieder neu eingeführt mit bis zu 25 Prozent – maximal das 2,5-Fache der regulären Abschreibung. Wie hier genau der Stichtag aussieht, wird man noch abwarten müssen. Beispiel: Sie haben im Januar 2020 eine Maschine gekauft: Unklar ist, ob Sie dafür die degressive Abschreibung bekommen, oder erst bei Anschaffung ab 1. Juli.
Überbrückungshilfen: Kleine und mittelständische Unternehmen sollen auf Antrag einen Teil der fixen Betriebskosten erstattet bekommen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen sind. In den Monaten Juni bis August 2020 muss der Umsatzrückgang mindestens 50 Prozent betragen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und Ihre fixen Betriebskosten müssen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.
Prämie für Ausbildungsbetriebe: Wenn Sie Ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten Sie für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine Prämie von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausbezahlt wird. Wenn Sie das Angebot sogar erhöhen, erhalten Sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
Kaufprämie für günstigere Elektroautos: Für Elektroautos bis 40.000 Euro Listenpreis (netto!) wird die Kaufprämie auf 9.000 Euro erhöht. Bisher teilten sich Staat und Hersteller die Förderung jeweils zur Hälfte. Jeder steuerte bis zu 3.000 Euro bei. Nun sollen es 6.000 Euro vom Staat und 3.000 Euro vom Hersteller sein. Die Grenze, bis zu der die Ein-Prozent Regel geviertelt wird, steigt jetzt sogar auf 60.000 Euro Listenpreis. Hier ist aber der Bruttolistenpreis maßgeblich.
Beispiel: Die X-GmbH kauft im Juli 2020 einen Elektro-BMW für 38.800 Euro plus 16 Prozent Umsatzsteuer. Sie erhält 9.000 Euro Förderung – 6.000 Euro vom Staat und 3.000 Euro vom Hersteller. Der geldwerte Vorteil (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) für die Ein-Prozent-Regelung beträgt 112,50 Euro (45.000 Euro x 0,25 Prozent).
Hinweis: Der Entwurf des BMF-Schreibens zur Befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 gibt den Stand vom 23. Juni 2020 wieder. Diesen Entwurf stimmt das Bundesministerium der Finanzen (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Über das endgültige Ergebnis der Erörterungen informieren wir zeitnah.
Ihr Steuerberater Ludwigshafen
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