Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wurde, bekommt keinen Lohn. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer aber sechs Wochen lang eine Entschädigung nach § 56 IfSG auszahlen, die ihm auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet wird.
Für den Arbeitnehmer ist diese Erstattung steuerfrei nach § 3 Nr. 25 EStG, erhöht aber durch den Progressionsvorbehalt die Steuerlast des Mitarbeiters.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß