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Ob ein Studium als Erststudium oder Zweitstudium gilt, hat massive steuerliche Auswirkungen: Die Kosten für ein Erststudium kann man nur als Sonderausgaben abziehen bis maximal 6.000 Euro pro Jahr. Und Sonder­ausgaben verpuffen nutzlos, wenn man sonst keine Einkünfte hat, was bei Studierenden oft der Fall ist.

Anders beim Zweitstudium: Die Kosten für ein Zweitstudium hingegen gelten als Werbungskosten. Und Werbungskosten können zu einem Verlust führen, den man in Folgejahre vortragen kann. Gegen die Einstufung der Erststudiumskosten als reine Privatsache waren diverse Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Dieses hat die Kläger nun leider abge­wie­sen: Die gesetzliche Regelung mit den, in aller Regel nutzlosen, Sonderausgaben sei nicht zu beanstanden. (2 BvL 22/14 bis 27/14)

Tipp für immobilienbesitzende Eltern: Sollten Sie eine bereits abgeschriebene und abbezahlte Immobilie haben, dann schreiben Sie doch den Mietvertrag um auf Ihr studierendes Kind – ohne Umschreibung im Grundbuch! Das führt dazu, dass Ihr Kind die Mieteinnahmen versteuert und damit das Studium bezahlen kann. Bei Ihnen fallen die entsprechenden Einkünfte weg. Nach Studiumsende kann der Mietvertrag wieder zurück umgeschrieben werden, und dann kassieren Sie wieder die Mieten.

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