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Wird ein „Seitensprungkind“ in einer Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (außer er bestreitet das), selbst wenn feststeht, dass er in Wahrheit gar nicht der Vater ist.

In solch einer jüngst entschiedenen Konstellation hatte der biologische Vater seinem Kind 30.000 Euro geschenkt. Vater und Kind wollten nicht hinnehmen, dass das Finanzamt auf 10.000 Euro (30.000 – 20.000 Euro Freibetrag für „Fremde“) Schenkungsteuer forderte.

Die höchsten Finanzrichter entschieden jedoch: Den hohen Freibetrag von 400.000 Euro gibt es nur für Schenkungen vom rechtlich anerkannten Vater. Der biologische Vater kann diesen Freibetrag nur nutzen, wenn seine Vaterschaft anerkannt ist, wozu allerdings die Zustimmung der Eheleute erforderlich wäre. Fehlt diese, gilt er erbschaftsteuerlich als „Fremder“ mit der ungünstigsten Steuerklasse III. (BFH, 05.12.19, II R 5/17, DStR 20, 546)

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