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Aufträge und Umsätze brechen bei vielen Unternehmen weg. Die Bundesre­gie­rung hat wegen der Corona-Pandemie im Rekordtempo die Einführung von Kurzarbeitergeld erleichtert. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:

Beachten Sie zunächst: Das Kurzarbeitergeld zahlen Sie aus, nicht die Arbeitsagentur. Dann beantragen Sie die Erstattung an Ihr Unternehmen. Das dauert etwa zwei bis vier Wochen. In dieser Zeit müssen Sie das Kurzarbeitergeld zwischenfinanzieren. Nähere Informationen finden Sie auf www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld und unter der Hotline: 0800/4555520.

Muss der Arbeitnehmer zustimmen? Ja. Die Zustimmung kann entweder per Tarif- oder Arbeitsvertrag vorgegeben sein, oder aber es ist die Zustimmung jedes Arbeitnehmers erforderlich.

Was ist, wenn der Ar­beit­­nehmer nicht will? Alleine, weil er sich weigert, dürfen Sie ihm nicht kündigen. Wenn aber eine Weiterbeschäftigung in dem jetzigen Umfang nicht möglich ist, können Sie ihm (oder ihr) betriebsbedingt kündigen. Entweder komplett oder in Form einer Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit. Wenn bei Ihnen das Kündigungsschutzgesetz gilt (Faustregel: mehr als zehn Mitarbeiter), sollten Sie diesen Schritt mit einem Rechtsanwalt besprechen.

Müssen Sie die Arbeitszeit für alle gleichmäßig reduzieren? Nein. Wenn der Arbeitsaufwand zum Beispiel in Ihrer Verwaltung genauso hoch ist wie früher, müssen Sie dort keine Kurzarbeit anordnen. Wenn Sie mehrere Mitarbeiter mit gleicher Arbeit und Qualifikation haben, sollten Sie aus Gründen der Gleichbehandlung bei diesen die Arbeitszeit gleichmäßig reduzieren.

Kann man auch Azubis Kurzarbeitergeld geben? Im Regelfall nicht, weil dann das Ausbildungsziel gefährdet wird. Kann der Azubi aber nicht mehr eingesetzt werden, können Sie auch da Kurzarbeit einführen. Kurzarbeitergeld bekommt er aber nur, wenn er mehr als 450 Euro im Monat bekommt.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge? Nach der alten Regelung vor Corona musste der Arbeitgeber die Sozialabgaben für das ausfallende Arbeits­entgelt alleine tragen. Aufgrund der Gesetzesänderung soll nun eine vollständige oder teilweise Erstattung der Arbeitgeberanteile erfolgen.

Kann ich den Verdienstausfall durch das Kurzarbeitergeld ausgleichen? Ja, Sie können den Arbeitnehmern freiwillig einen Zuschuss zahlen. Laut manchen Tarifverträgen ist das auch Pflicht. Der Zuschuss ist steuerpflichtig.

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