Die Ehefrau eines Unternehmers hatte Büroräume an dessen Unternehmen vermietet. Das Finanzamt erkannte den Vertrag nicht an. Die Begründung:
- Im Mietvertrag wurde ein Büro im Erdgeschoss bezeichnet. In Wahrheit waren die Räumlichkeiten jedoch im Keller.
- Die Adresse des Mietobjektes fehlte im Mietvertrag.
- Die Laufzeit war unklar geregelt. In § 1 des Vertrags hieß es: „unbefristete Vermietung“, aber in § 2 stand: „Befristung auf zehn Jahre.“
- Das schwächste Argument: Es fehlte eine Kontoverbindung im Mietvertrag.
Überraschung: Das zu Hilfe gerufene Finanzgericht bestätigte diese Bedenken. (FG Münster, 05.09.18, 7 K 543/18F, DStRE 19, 867)
Fazit: Achten Sie bei Mietverträgen unter Angehörigen ganz besonders darauf, dass alles penibel korrekt ist und es keine Widersprüchlichkeiten gibt. Auch so unwichtige Kleinigkeiten wie Adresse oder Bankverbindung müssen angegeben sein.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß