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Die Ehefrau eines Unternehmers hatte Büroräume an dessen Unternehmen vermietet. Das Finanzamt erkannte den Vertrag nicht an. Die Begründung:

  • Im Mietvertrag wurde ein Büro im Erdgeschoss bezeichnet. In Wahrheit waren die Räumlichkeiten jedoch im Keller.
  • Die Adresse des Mietobjektes fehlte im Mietvertrag.
  • Die Laufzeit war unklar geregelt. In § 1 des Vertrags hieß es: „unbefristete Vermietung“, aber in § 2 stand: „Befristung auf zehn Jahre.“
  • Das schwächste Argument: Es fehlte eine Kontoverbindung im Mietvertrag.

Überraschung: Das zu Hilfe gerufene Finanzgericht bestätigte diese Bedenken. (FG Münster, 05.09.18, 7 K 543/18F, DStRE 19, 867)

Fazit: Achten Sie bei Mietverträgen unter Angehörigen ganz besonders da­rauf, dass alles penibel korrekt ist und es keine Widersprüchlichkeiten gibt. Auch so unwichtige Kleinigkeiten wie Adresse oder Bankverbindung müssen angegeben sein.

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