Dank des Übergangs-Abkommens zwischen EU und Großbritannien ändert sich zoll- und umsatzsteuertechnisch zunächst nichts. Als Ende der Übergangsfrist ist der 31. Dezember 2020 geplant.
Das Austrittsabkommen sieht eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um wahlweise ein oder zwei Jahre vor. Die Verlängerung müsste von der EU und Großbritannien vor dem 1. Juli 2020 beschlossen werden. Großbritannien hat zwar eine Verlängerung ausgeschlossen, aber das muss nicht endgültig sein, wenn man berücksichtigt, wie oft Boris Johnson seine Meinung bisher bereits geändert hat. Auch dieses Gesetz könnte also wieder geändert werden.
Welche Regeln gelten während der Übergangsfrist? Während der Übergangsfrist ist das EU-Recht in Großbritannien weiterhin anwendbar. Es ergeben sich somit keinerlei Änderungen im Vergleich zur bisherigen Situation. Es herrscht freier Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien. Lieferungen aus oder nach Großbritannien werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.
Sie haben sich vorsorglich bereits in Großbritannien umsatzsteuerlich registriert? Deswegen müssen Sie nun aber dennoch in 2020 keine Voranmeldungen in Großbritannien abgeben. Die Registrierung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem Großbritannien nicht mehr am gemeinsamen Umsatzsteuersystem teilnimmt, also (voraussichtlich) 2021.
Sie benötigen weitere Detailinformationen? Die Münchner Umsatzsteuer-Spezialkanzlei KMLZ hat auf ihrer Homepage kmlz.de weitere Informationen zum Thema Brexit, Zoll und Umsatzsteuer bereitgestellt.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß