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Manch einer, der noch vor ein paar Jahren zu damals vermeintlich günstigen zwei oder drei Prozent Zinsen Darlehen abgeschlossen hat, blickt jetzt voller Neid auf die derzeitigen Konditionen, die zwischen 0,3 und 0,6 Prozent liegen.

Können Sie ein solches Darlehen einfach so umschulden? Vor Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums ist die Bank nicht verpflichtet, das alte Darlehen zurückzunehmen. Erst nach zehn Jahren haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, falls die Zinsfestschreibung noch länger sein sollte. Zwingend zurücknehmen muss die Bank das Darlehen davor nur beim Verkauf des Objekts.

Selbst, wenn die Bank der Umschuldung zustimmt: Dann wird sie eine „Vorfälligkeitsentschädigung“ verlangen, weil die Bank einen Schaden da­durch hat, dass Sie keine hohen Zinsen mehr zahlen, sondern künftig niedrige. Meistens entspricht diese Vorfälligkeitsentschädigung mehr oder weniger dem, was Sie durch die niedrigeren Zinsen einsparen würden. Rechner, die mit denen Sie die Vorfälligkeitsentschädigung in etwa abschätzen können, finden Sie im Internet, wenn Sie in die Suchmaschine eingeben: „Vorfälligkeitsentschädigung Rechner”.

Steuerliches „Zuckerl“: Falls die Bank einer vorzeitigen Rückzahlung gegen Vorfälligkeit zustimmt, hätten Sie bei einem vermieteten Haus wenigstens das Trostpflaster, dass Sie diese Entschädigung sofort in voller Höhe geltend machen können. Dadurch sparen Sie Steuern.

Sie wollen sich wenigstens die günstigen Zinsen für eine Anschluss­finan­zierung sichern? Angenommen, Ihr jetziges Darlehen läuft in ein oder zwei Jahren aus und Sie wollen sich die jetzigen Konditionen sichern. Dann heißt das Stichwort „Forward-Darlehen“. Aber auch das gibt es nicht zum Nulltarif. Die Kosten liegen hierfür bei 0,01 bis 0,03 Prozent für jeden Monat im Voraus. Und so kann aus aktuellen 0,5 Prozent, die man sich für 24 Monate im Voraus sichert, leicht 1,0 Prozent werden (0,5 plus 24 mal 0,02 Prozent).

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