Mitarbeiter mit hoher Qualifikation sind heute ein Engpassfaktor. Und so gehen viele Betriebe dazu über, Fortbildungskosten oder Gebühren zu einer Meisterschule zu übernehmen. Solche Ausgaben sind stets Betriebsausgaben, die Frage ist aber: Fällt Lohnsteuer an?
Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung auf Kosten des Arbeitgebers bleiben steuerfrei, wenn sie in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. (R 19.7 LStR)
Problem der Rechnungs-Adressierung: Früher forderte das Finanzamt, dass die Rechnung des Instituts oder der Meisterschule an den Arbeitgeber gehen muss. Damit entfällt aber häufig die Möglichkeit einer BAföG-Förderung für den Mitarbeiter, die man dann verschenken würde, wenn die Rechnung an den Arbeitgeber ginge. Seit 2011 kann das ganz überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers allerdings auch dann vorliegen, wenn Rechnungsempfänger der Arbeitnehmer ist. Der Vorsteuerabzug geht nicht verloren, weil solche Gebühren sowieso stets umsatzsteuerfrei sind.
Was Sie immer tun sollten: Bevor der Mitarbeiter den Vertrag abschließt, müssen Sie sich bereits verpflichtet haben, seine Kosten zu übernehmen und Sie sollten zur Sicherheit eine Klausel vereinbaren, wonach er oder sie die Kosten zurückzahlen muss, falls er oder sie vor Ablauf von 24 Monaten nach dem Studienabschluss bzw. der bestandenen Meisterprüfung Ihr Unternehmen verlässt. Details finden Sie in R 19.7 LStR.
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