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Einen Videobeweis der etwas anderen Art hat das Finanzgericht Hamburg für ordnungsgemäß erklärt. In dem konkreten Fall hatte der Betriebsprüfer auf Aufnahmen einer Überwachungskamera eines Döner-Imbisses gesehen, dass viele Umsätze nicht in die Kasse eingetippt wurden.

Bareinnahmen wurden vom Personal an der Registrierkasse vorbeigeschleust. In solch einem Fall bestehe „Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden“. Das gilt dann auch über den Zeitraum hinaus, für den Videoaufnahmen vorliegen. (FG Hamburg, 13.08.18, 2 V 216/17, BeckRS 18, 24217)

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