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Manche Unternehmer akzeptieren unvollständige Rechnungen von Subunternehmern, die nicht alle erforderlichen Rechnungsmerkmale enthalten.

So auch in einem aktuellen Urteilsfall – und das gleich 274 Mal: Ein Automatenaufsteller hatte von einem Subunternehmer insgesamt 274 mangelhafte Rechnungen akzeptiert. Nachdem ein Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug gestrichen hatte korrigierte der Subunternehmer diese Rechnungen mehrfach, aber auch die zwischendurch ausgestellten neuen Rechnungen waren wieder falsch gewesen.

Kulantes Urteil: Der Vorsteuerabzug wird zugestanden, auch wenn die Korrekturrechnungen das ursprüngliche Datum (Jahre 2001 bis 2004) statt das Jahr der Korrektur (2010) trugen. Auch wenn man mehrfach nachbessert, macht das nichts (FG Düsseldorf, 08.06.18, 1 K 3724/15 U, EFG 19, 1040). Beim Bundesfinanzhof ist Revision anhängig unter dem Az. V R 23/18.

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