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Mehrtägige Seminare, womöglich noch in attraktiven Hotels an interessanten Orten, können eine gute Motivation für Mitarbeiter sein.

Der Betriebsausgabenabzug geht immer – das ist nicht das Problem: Seminare für Mitarbeiter können Sie immer unbeschränkt als Betriebsausgaben absetzen.

Das Problem ist die Lohnsteuer: Muss der Mitarbeiter das Seminar als geldwerten Vorteil versteuern? Hier gibt es eindeutige Fälle und schwierige Abgrenzungsfälle.

Ganz klar lohnsteuerfrei: Rein fachliche Seminare, zum Beispiel ein Bilanzierungsseminar für den Buchhalter. Oder Sie schicken den Maschinenschlosser zu einem Seminar, wie man mit der neuen CNC-Maschine umgeht.

Ganz klar steuerpflichtig: Das sind zum Beispiel Seminare für körperliche oder psychische Gesundheit.

Sensibilisierungswoche: In einem konkreten Fall hatte eine Firma neue Mitarbeiter zu einer „Sensibilisierungswoche“ für gesunden Lebensstil geschickt. Der BFH hat dieses Seminar als lohnsteuerpflichtig eingestuft (BFH, 21.11.18, VI R 10/17, DStRE 19, 665). Ein Eigentor, das der Arbeitgeber geschossen hatte war, dass er den Seminarbesuch nicht auf die Arbeitszeit angerechnet hatte. Nach dem Motto: „Meinetwegen spendiere ich Ihnen das Seminar, aber das geht zulasten Ihres Urlaubs!“ Damit ist ja schon zum Ausdruck gebracht, dass es nicht viel mit dem Betrieb zu tun hat. Niemals würde es ein Buchhalter akzeptieren, dass er für ein Bilanzierungsseminar seinen Urlaub verwenden muss. Wenn Sie also den Seminarbesuch nicht als Arbeitszeit anerkennen, führt das meist direkt in die Lohnsteuerpflicht.

Trennung in zwei Seminare kann sinnvoll sein:
Wenn es bei längeren Seminaren um betriebsbezogene Sachen wie Mitarbeiterführung oder Kommunikation usw. geht, aber auch noch um psychologische Themen und Wohlfühlthemen, kann es helfen, beide Seminare zu trennen. Dann ist wenigstens ein Seminar lohnsteuerfrei und nur das andere lohnsteuerpflichtig.

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