Fehler passieren. Das ist völlig normal – auch beim Rechnungenschreiben. Ob Sie eine Rechnung stornieren müssen oder nicht, hängt erstens davon ab, ob Sie sie bereits verbucht und verschickt haben und zum anderen davon, ob sich der Fehler auf den Betrag und/oder den Steuersatz ausgewirkt hat.
Rechnung noch nicht verbucht und nicht verschickt: Das ist der einfachste Fall. Sie schreddern die falsche Rechnung und schreiben eine neue mit der gleichen Rechnungsnummer. Es ist ja noch nichts nach außen gedrungen und noch nichts endgültig verbucht.
Rechnung schon verschickt, aber noch nicht verbucht? Hier ein hemdsärmeliger Tipp, der allerdings einem Finanzbeamten die Haare zu Berge stehen lassen würde: wenn Sie sich mit Ihrem Kunden gut verstehen, sagen Sie: „Bei der Rechnung XY ist etwas falsch gelaufen, schmeißen Sie diese Rechnung weg; Sie erhalten eine neue Rechnung mit gleicher Rechnungsnummer.“. Wenn noch nichts verbucht ist und Sie sich auf den Kunden verlassen können, kann da nichts passieren.
Wenn die Rechnung schon verbucht ist: Dann stornieren Sie die falsche Rechnung (angenommen Rechnung Nr. 123) und schreiben eine neue mit neuer Rechnungsnummer, angenommen Nummer 124. Sie müssen nicht extra eine Stornorechnung verschicken. Schreiben Sie auf die neue Rechnung einen Zusatz „Rechnung Nummer 123 wird hiermit storniert.“.
Inhaltliche Fehler ohne Auswirkung auf den Betrag oder den Mehrwertsteuersatz: Angenommen, Sie haben auf der Rechnung falsche Artikelbezeichnungen angegeben, aber der Betrag stimmt. Dann können Sie ein Korrekturdokument hinterherschicken, z. B. so: „Rechnung 123 wird wie folgt korrigiert: geliefert wurden nicht 10 Mäntel, sondern 10 Hosen Größe X Typ Y.“.
Falls ihr Kunde keine Ergänzungen, sondern eine korrigierte Rechnung wünscht: Dann stornieren Sie die alte Rechnung und verfahren wie oben beschrieben (neue Rechnungsnummer).
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß