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Überstunden werden oft erst im neuen Wirtschaftsjahr ausgeglichen. In diesem Fall muss man für die Überstunden eine Rückstellung bilden, indem man die Überstunden umrechnet auf Monate und dann mit dem Gehalt multipliziert und die Arbeitgeberkosten draufschlägt. Minusstunden desselben Arbeitnehmers sind natürlich davon abzuziehen.

Aber was ist mit Minusstunden: Hier wird ganz einfach nichts gebucht. Es wird also keine Mischkalkulation durchgeführt, sondern Arbeitnehmer mit Minusstunden erscheinen ganz einfach nicht im Abschluss.

Beispiel: In einem Betrieb arbeiten die Goldmarie und die Pechmarie. Beide haben 3.000 Euro Bruttogehalt. Die Goldmarie hat 170 Überstunden, die Pechmarie hingegen 170 Minusstunden. Für die Goldmarie wird eine Rückstellung gebildet von 3.600 Euro (3.000 Euro brutto + 20 Prozent Arbeit­gebernebenkosten). Für die Pechmarie wird nichts gebucht, also nicht etwa ein positiver Vermögensgegenstand. (FG Berlin-Brandenburg, 23.08.11, DStRE 12, 721, 6 K 2028/06/rkr. EFG 12, 602)

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